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01 2013

Erase them! Eurodac und die digitale Deportabilität

Brigitta Kuster / Vassilis S. Tsianos

In jüngster Zeit häufen sich in zahlreichen Städten Westeuropas Protestcamps von Flüchtlingen und TransitmigrantInnen. Die Flüchtlinge des Wiener Protestcamps in der Votivkirche formulieren im Anschluss an ihre Forderungen nach Grundversorgung, Freizügigkeit innerhalb Österreichs, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Bildung, Abschiebestopp u.a.[1] ein erstaunliches Zusatzpostulat: „Wenn ihr unsere Forderungen nicht erfüllen wollt, dann löscht zumindest unsere Fingerabdrücke aus euren Datenbanken und lasst uns weiterziehen. Wir haben ein Recht auf unsere Zukunft.“ – Das Neuartige dieser Forderung besteht darin, dass sie das – bislang vor allem physisch begriffene – Recht auf Bewegungsfreiheit mit einem Recht auf Datensouveränität verbindet, d.h. dass sie die Frage der Bewegungsfreiheit letztlich um eine Befreiung aus der digital deportability (der digitalen Abschiebbarkeit/ Deportabilität) erweitert. Mit diesem Begriff meinen wir die Ausweitung der Risiken der migrantischen Mobilität – Geld, Dauer des Unterwegsseins und manchmal auch das Leben selbst – auf den gesamten von der Schengener Grenze eingefassten Raum und darüber hinaus. Digitale Deportabilität ist das Resultat einer Verflüssigung der europäischen Grenze mit der Folge, dass die Möglichkeit, abgeschoben zu werden im glatten Raum des Datenflusses allgegenwärtig wird. Hier zirkulieren allerdings nicht die MigrantInnen selbst, sondern die „verkörperte Identität der Migration“ als Summe ihrer „data doubles“.[2] In unserm Fall sind dies Fingerabdruck-Algorithmen sowie die „Erstkontaktstelle“ mit dem Schengener Raum – z.B. der Mitgliedsstaat, in dem jemand Asyl beantragt sowie das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke und der Übermittlung der entsprechenden Daten. Wenn die Wiener Flüchtlinge die Löschung fordern, dann adressieren sie folglich den Unterschied zwischen ihrer Person und dem Datensatz, welche die Europäische Union in der Datenbank Eurodac über diese Person in Umlauf bringt. Die österreichische Öffentlichkeit reagierte auf dieses Postulat mit dem Argument, die Forderung sei vermessen und der Staat nicht in der Lage, ihr nachzukommen, da sie europäisches Recht betreffe. Sicherlich scheint in dieser Begründung eine Evidenz zu liegen – wir finden sie jedoch falsch. Das, was die TransitmigrantInnen mit ihrer Wenn-dann-Formel aktivieren, ist die Markierung einer Grenze der Rechtlosigkeit – und wenn wir ihrem Protest folgen, so bestimmen sie den Ort  dieser Rechtlosigkeit innerhalb der österreichischen Staatlichkeit. Es geht also darum, die Forderung nach der Löschung der in Eurodac registrierten Fingerabdrücke als ein Dublin II-Moratorium zu verstehen. Und es geht darum, in der Rechtsprechung zu wirken, um mit Gilles Deleuze zu sprechen, wobei sich zudem sagen lässt, dass die Aussetzung von Dublin II-Rückführungen in Länder, die kein humanitäres Asylverfahren garantieren können, teilweise sogar bereits europäische Praxis ist... “Im Sinne der Freiheit handeln, revolutionär werden, bedeutet, Rechtsprechung zu betreiben. Wenn man sich der Gerechtigkeit zuwendet … – Es gibt keine Gerechtigkeit, es gibt keine Menschenrechte. Was zählt, ist die Rechtsprechung. Das ist es, die Erfindung des Rechts. […] Die Schaffung von Rechten ist gleichbedeutend mit der Jurisprudenz, der Rechtsprechung. Nur das  gibt es. Folglich gilt es, um die Rechtsprechung zu kämpfen. Linkssein ist genau dies, ich glaube, es bedeutet, Rechtsansprüche zu kreieren.”[3]

Eurodac ist eine Europäische digitale Datenbank, welche Fingerabdrücke aufnimmt und verwaltet, von a) AsylbewerberInnen (Kategorie 1), b) Personen, welche die EU-Außengrenze in irregulärer Weise überschreiten (Kategorie 2), und c) illegal auf dem Territorium der EU aufgegriffen werden und mit Kategorie-1-Daten verglichen, aber nicht gespeichert werden dürfen (Kategorie 3). – Um eine Vorstellung von der Größe zu bekommen: Im Jahr 2011 wurden insgesamt 412.303 erfolgreiche Dateneingaben bei der Zentraleinheit von Eurodac verzeichnet. Technisch gesehen handelt es sich bei Eurodac um eine Anwendung, die biometrische Identifikationstechnologie mit computerisierter Datenverarbeitung kombiniert. In diesem Sinne kann Eurodac als Beispiel einer „smart border“ verstanden werden: eine diffuse Grenze, die sich nicht geographisch lokalisieren lässt, sondern auf einer Vielzahl von physischen und virtuellen Schauplätzen der Kontrolle und der Überwachung beruht, die miteinander über ein digitales Datennetzwerk verbunden sind. Rechtsgrundlage für die Inbetriebnahme und die Ausgestaltung von Eurodac bildeten bislang die vom Rat der Europäischen Union im Februar 2002 verabschiedete Eurodac-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 407/2002), die Vorschriften zum administrativen Betrieb und Vollzug enthält, sowie die ebenfalls vom Rat am 11.12.2000 verabschiedete Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000). Sie umfasste den eigentlichen Rechtsakt, der es ermöglichte, das IT-basierte europäische daktylographische System technisch betriebsfertig zu machen und hat dessen Operationen direkt an den politischen Rahmen der Dublin II Verordnung gebunden.[4] Die politische Begrundung des Dubliner Übereinkommens über Asyl von 1990 wiederum zielte in erster Linie auf die Verhinderung unkontrollierter Bewegungen von AsylbewerberInnen innerhalb der EU. Zwischenstaatliche Verhandlungen über Eurodac waren allerdings bereits seit 1996 im Gange und hatten ihre Vorläufer etwa im Automated Fingerprint System (AFIS) für AsylbewerberInnen, welches das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) Anfang der 1990er Jahre, mitten in der so genannten Asylkrise, aufgebaut hat. Als Instrument der Europäischen Gemeinschaft zur wirksamen Anwendung der Dublin II-Verordnung im Bereich Asyl, war Eurodac zunächst auf potenzielle Flüchtlinge ausgerichtet, wurde dann aber auf die Initiative Deutschlands hin auch auf illegale Einwanderer und illegale Drittstaatsangehörige auf dem Territorium eines EU-Mitgliedstaates ausgeweitet. Dass die Personengruppen im Geltungsbereich von Eurodac Asyl- und Einwanderungsbelange repräsentieren, macht Eurodac de facto zu einem Instrument des Migrationsmanagements und der Mobilitätskontrolle, welches nicht zuletzt auch auf die politische Kontrolle und die Ausgrenzung einer irregulären europäischen Bevölkerung zielt, indem es der Re-identifikation irregulärer, von der Abschiebung bedrohter MigrantInnen innerhalb des Schengener Territoriums dient. Verschwommen ist die Grenze in der Eurodac Informations-Architektur allerdings auch in Bezug auf die Scheidung von Belangen der Grenzkontrollen und des Strafrechts bzw. der Terrorismus-Bekämpfung, wie sich etwa anhand der Genese der aktuellen Eurodac Revision  belegen lässt.


Eurodac reloaded

KOM(2012)254 final ist ein fast hundertseitiges Dokument, das am 30.5.2012 von der Kommission angenommen und veröffentlicht worden ist. Es bezieht sich auf die - mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kompatible - Einrichtung von Eurodac. Oder anders: Es ist der Vorschlag zur revidierten Eurodac Verordnung, die nun in einem einzigen Rechtsakt nicht nur Richtlinien zum Abgleich von Fingerabdruckdaten „zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“, formuliert, sondern auch Richtlinien „für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten“ und jene zur Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Technisch gesehen managt diese Europäische IT-Agentur den Betrieb einer so genannten BMS (Biometric Matching System)-Plattform, eine Verwaltungs- und Suchmaschine für biometrische Daten, auf der neben Eurodac auch das Schengener Informationssystem SIS II sowie das Visa-Informationssystem VIS laufen. Mit dem Plattformansatz, der eine offene und flexible Architektur vorsieht, welche Kompatibilität (harmonisierte Datenformate), Interoperabilität (europäischer Standard zur Datenspeicherung und -übertragung) und Ausbau gewährleistet – d.h. Austauschbewegungen innerhalb sowie zwischen Sub-Systemen, -Netzen und -Organisationen erlaubt, sofern die gesetzlichen Grundlagen dafür vorhanden sind – scheint hier offenbar eine virtuelle Konvergenz der Datenbanksysteme VIS, SIS II und Eurodac im Entstehen begriffen zu sein. Am 17. Dezember 2012, nur wenige Tage, nachdem diese Agentur ihre Arbeit aufgenommen hatte, wurde im Innenausschuss des Europäischen Parlaments[5] der oben beschriebene neue Vorschlag zur Eurodac Revision mit einer deutlichen Mehrheit gutgeheißen. Allem Anschein nach wird zur Zeit in einem Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission die finale Textversion für die neue Verordnung erarbeitet. – Aber wie kam es zu diesen – auch in kritischen Kreisen recht unbemerkt gebliebenen – Reformulierungen der Eurodac Architektur? Was waren die Vorgänge, die dazu führten, dass die Neuverhandlung der Eurodac Verordnung mit einer so erheblichen Zentralisierung des e-borderings einhergeht, welche das Risiko des so genannten function creep mit sich bringt – d.h. die heikle Situation, dass ein Verfahren, das für einen bestimmten Zweck eingeführt wurde, für andere Zwecke verwendet wird? Wie konnte es passieren, dass infolge einer (mit dem Zugangsrecht von Strafverfolgungsbehörden und Europol) nunmehr verbrieften Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung die neue Eurodac Verordnung Gefahr läuft, zudem einer generellen Aufkündigung der Unschuldsvermutung bei Asylsuchenden  das Wort zu reden?[6] Bereits am 3. Dezember 2008 stellte die Kommission erstmals Vorschläge für eine Veränderung der Eurodac Rechtsakte vor, die insbesondere die Einrichtung eines neuen Managementrahmens, d.h. der IT-Agentur umfasste (KOM(2008)825 endg.). – Eine neu erneut angepasste Fassung der Eurodac-Verordnung wurde dann im September 2009 vorgestellt (KOM(2009)342 endg. / KOM(2009)344 endg.). Sie sah zusätzlich die Möglichkeit eines Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac-Daten vor. Allerdings wurde diese Revisionsfassung mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hinfällig. Im Oktober 2010 präsentierte die Kommission erneut einen revidierten Vorschlag: Nun wurde der Zugang der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere auch aufgrund der heftigen Kritik, etwa durch die Europäische Datenschutzbehörde – wieder zurückgenommen (KOM(2010)555 endg.). Als Grund dafür wurde angegeben, man wolle den Prozess der Revision, die sich auf eine verbesserte Systemsicherheit oder verkürzte Datenspeicherung von Kategorie 2-Einträgen bezieht, nicht verzögern und zudem auch die rechtzeitige Einrichtung der IT-Agentur (Verordnung Nr. 1077/2011) ermöglichen.[7] Außerdem müssten dringend die Verhandlungen über das Asylpaket vorangebracht werden. Am 21. Oktober 2011 teilte der polnische Vorsitz dem Rat in einem Vermerk Folgendes mit: „Die Arbeit an der Eurodac-Verordnung ist ausgesetzt.“ (Ratsdokument Nr. 15843/11.) Damit wurden die Verhandlungen über den Vorschlag von 2010 (der den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac nicht vorsah) abgebrochen, denn angeblich war inzwischen die Mehrheit der Mitgliedstaaten für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Europäischen Polizeiamts (Europol) als Teil der Verhandlungen über das Gemeinsame Europäische Asylsystem, welches im Rahmen des des Europäischen Pakts über Einwanderung und Asyl im Oktober 2008 vom Europäischen Rat angenommen worden ist und die Schaffung eines einheitlichen Asylverfahrens mit gemeinsamen Garantien und einem einheitlichen Status für Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen, vorsieht.

Neben der sehr prominenten Kritik des EDSB[8] an der Möglichkeit eines Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac, hat etwa auch die deutsche Grüne Europarlamentarierin Ska Keller bemängelt, dass der aktuelle Eurodac-Vorschag „das Ergebnis eines billigen Kuhhandels mit dem Rat“ sei: „Die Mitgliedsstaaten kriegen den Polizeizugriff auf Eurodac, damit sie im Gegenzug wenigstens einigen Verbesserungen bei gemeinsamen EU-Standards für Asylverfahren und die Aufnahme von AsylbewerberInnen zustimmen.“[9] Die Rekonstruktion der neuen Eurodac-Verordnung zeigt, wie die Europäische Kommission in Sachen Migrations- und Asylpolitik arbeitet: Drei Schritte voraus, einer zurück und zwei zur Seite. – Allerdings haben politische Projekte, die uns als neue Verschärfungen erscheinen mögen, nur allzu oft einen sehr langen Atem und stellen eher eine umkämpfte Kompromissform dar, in der ein restriktives Regieren der Migration in Europa durchaus mit der Einführung humanitärer Verbesserungsmaßnahmen ausgehandelt wird. Dies gilt insbesondere für die aktuelle Eurodac Verordnung (KOM(2012)254 final), welche in der Tat gegenüber der bisherigen Situation eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen vorsieht, etwa eine Vertiefung der Informationspflicht der so genannten Datensubjekte (Artikel 29). Des Weiteren wird zur Gewährleistung des Datenschutzgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz des Asyl-Besitzstands vorgeschlagen, die Aufbewahrungszeit für Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (früher „Ausländer“), deren Daten infolge eines rechtswidrigen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege erhoben werden („Kategorie 2“), dem Zeitraum anzugleichen, der in der Dublin-Verordnung (Artikel 10 Absatz 1) auf dieser Informationsgrundlage Zuständigkeit zuweist – d. h. ein Jahr lang statt wie bislang zwei.[10] Weitere Neuerungen der Verordnung (Artikel 9 und 14) betreffen eine Befristung der Übermittlungszeiten der Fingerabdruckdaten an den nunmehr Zentralsystem genannten Server mit Sitz in Straßburg bzw. St. Johann im Pongau (Österreich) in den 300 Meter unter der Erde liegenden „Regierungsbunker“. „So rasch als möglich, spätestens aber“ nach 72 Stunden müssen die Daten dort eintreffen. Fälle, in denen „aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden“ können, sind als Gründe für die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden vorgesehen. Sie verpflichten den Herkunftsmitgliedstaat ausdrücklich weiterhin dazu, die Fingerabdruckdaten zu erheben und zu übermitteln – spätestens 48 Stunden nach schließlich erfolgreicher Abnahme der Fingerabdrücke. Statt von AsylbewerberInnen wird neu von „Personen, die internationalen Schutz beantragen“ gesprochen, deren Datensätze 10 Jahre aufbewahrt werden (Artikel 12 und 13). – Nur die Erlangung einer Staatsbürgerschaft ist Grund für deren vorzeitige Löschung.

Der  Regierungsmodus, der etwa das Zustandekommen der neuen Eurodac Verordnung verantwortet, kann deutlich nicht als das zielgerichtete, konspirative Machwerk einer durch Verschwörung agierenden Kommission verstanden werden, sondern muss als ein Gefüge transnationaler Netzwerke neuer und alter Akteure gelten, welche das Migrations- und Grenzregime stabilisieren. Die Aktualität der Schengener Krise des Jahres 2011 im Verhältnis zur Dublin II-Regelung, die mittlerweile in eine permanente Legitimationskrise geraten ist, erweist sich zwar gegenwärtig als deutlich von längerer Dauer. Anders als wir erwartet hatten, führte sie aber genau nicht dazu, dass Eurodac neu zur Disposition gestellt würde. Vielmehr zeigt sich in der Revision der Verordnung, dass eine Verstärkung und Verstetigung des Subsidiaritätsprinzips[11] angestrebt wird, während man auf der anderen Seite zugleich die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betont, indem etwa festgehalten wird, dass die Eurodac-Datenbank zwar bisher für den intendierten Zweck gut geeignet gewesen sei, aber dennoch gewisse Verbesserungen und Anpassungen notwendig geworden seien, damit die Datenbank für die Umsetzung des Dublin-Systems besser genutzt werden könne.[12] Eine diesbezüglich vorgesehene neue Maßnahme etwa ist, dass die Mitgliedstaaten die Fälle in Eurodac angeben müssen, in denen sie die Souveränitäts- oder die humanitäre Klausel der Verordnung anwenden[13]; d. h. jene Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die Verantwortung für die Prüfung des Asylantrags einer Person übernimmt, für die er normalerweise nach den Kriterien der Dublin-Verordnung nicht zuständig wäre, soll  besonders verzeichnet werden.


This is not Europe!

Im Frühjahr 2011 waren wir im Rahmen unserer Feldforschung[14] zum ersten Mal in Igoumenitsa. Es ist das letzte griechische Hafenstädtchen vor der Grenze zu Albanien mit Fährverkehr nach Italien. Während unseres Aufenthaltes dort besuchten wir die informelle Siedlung der fast durchwegs männlichen Transitmigranten, die mittlerweile von der Polizei geschleift worden ist.[15] Sie war am Rande der Stadt, am Abhang direkt über der Zugangsstraße zum Hafen gelegen und wurde von den Bewohnern „the mountain“ genannt. Auf die Mauer an der Hafenstraße haben die 2011 mehrheitlich aus Algerien, Tunesien und Marokko über Istanbul und Griechenland hierher gelangten Migranten, in roter Farbe und arabischem Schriftzug das Wort „Marokko“ gesprüht. Eine solche selbstbewusste Markierung des für die Migration verbarrikadierten Prospektes Italien schien uns Echo jenes konfrontativen Zusammenstoßes zu sein, mit dem die Freiheit und die Bewegungen des arabischen Frühlings hier an einer europäischen Grenze abprallten: Diese Migranten gingen am Hafen auf und ab, hin und her, der Mauer entlang und warteten auf den richtigen Moment für den Sprung auf einen Lastwagen etc. Viele der Reisenden aus dem Maghreb, die hier festsaßen, sagten uns: „This is not Europe!“ „C'est la poubelle de l'Europe“[16]. Und dann die Steigerung: „C'est la poubelle de la poubelle de l'Europe.“ Hauptthema aller Gespräche, die wir hier mit Nordafrikanern führten, war: Ich bin zwar hier, aber ich bin weiterhin unterwegs nach Europa. Offensichtlich hatten sie alle eine sehr genaue Vorstellung davon, was Europa sein würde. Sie protestierten gegen die Grenze zwischen Europa und Afrika, indem sie sie übertraten. Aber gerade auch weil diese Migranten die Grenze selbst auf ihrem Körper mit sich trugen (viele von ihnen hatten bereits registrierte Fingerabdrücke), die Grenze also insbesondere auch in Form ihrer eigenen Finger buchstäblich verkörperten, vermochten sie sie nicht vollständig zu überqueren – selbst dann nicht, wenn sie die nächste Station, Milano, Rom oder Genf schafften. Denn sie selbst haben die Grenze dorthin weitergetragen und zugleich weiterhin dagegen verstoßen. Erst auf diese Weise – als Missachtung oder als mit Füssen vollzogener Fehltritt – re-territorialisierten diese TransitmigrantInnen die Grenze. Sie begannen, im profunderen Europa zu operieren und die Grenze tiefer ins Territorium hinein zu drängen – Wien, Amsterdam, Berlin, Lyon, Paris... – 2013 haben wir definitiv zu verstehen begonnen, dass die TransitmigrantInnen, die nach Europa unterwegs sind – ähnlich wie eine oder zwei Generationen davor die „GastarbeiterInnen“ –, nichts Geringeres herausfordern als die Grenzen Europas. Gegen das beschränkte Europa realisieren sie ihr Europa, ein Europa der Kommenden, der nach Europa Kommenden, ein kommendes Europa. Analytisch wie politisch, so meinen wir, ist es ein Fehler, MigrantInnen und ihre Praxen komplett abgekoppelt von der Funktionsweise der Informations- und Kontrollsysteme wahrzunehmen, die sich an ihre Mobilität heften. Wir sprechen gegen das Bild eines manichäischen Verhältnisses zwischen Agenten und Wissensformen der Kontrolle und Agenten und Wissensformen der Mobilität an, das zudem Gefahr läuft, zu einer „eskalierenden Dialektik der Kontrolle“ beizutragen, indem es an der Formung derjenigen Symptome mitwirkt, die es eigentlich aufzulösen beabsichtigt – wenn etwa der Fokus auf technische Lösungen der Grenzüberwachung und -kontrolle überbewertet wird und unüberprüft bleibt. Es ist nicht nur von historischem Belang, dass Eurodac als Reaktion auf die Turbulenzen der Migration in Europa bzw. die Bewegungen von MigrantInnen innerhalb des Schengener Raumes entstanden ist. – Auch heute, 2011 in Igoumenitsa und 2013 in Wien gilt: Migration kommt zuerst. Bewegung kommt vor ihrer Kontrolle. – Durch die neuen Kontrolltechnologien wird die europäische Grenze zwar ständig externalisiert und deterritorialisiert, aber sie wird auch bedrängt und forciert durch die Bewegungen der MigrantInnen. Das in Erzählungen und Geschichten zirkulierende migrantische Wissen ist ein deutlicher Beleg dafür, dass die Migration einen selbstreflexiven Teil dessen darstellt, was wir „Informations- und Kontrollkontinuum“ nennen. Dieses umfasst – mit Dennis Broeders gesprochen – immer zwei Modi der Exklusion: die Exklusion von der Registrierung bzw. Dokumentation und die Exklusion durch Registrierung bzw. Dokumentation.[17] Die Modulation dieser beiden Verfahren der Exklusion bzw. deren flexibles und bewegliches Wechselspiel bildet Konjunkturen der „digital deportability“ heraus. Es bildet aber auch die politische Konjunktur für die Erschaffung neuer Rechte heraus, für das Erfinden von Rechtsprechungen und Ökologien der Gerechtigkeit jenseits der Grenzen der Politiken der Staatsbürgerschaft. Diese stellen eine gouvernementale Form der Regierung von Gemeinschaft dar, die die „immanente Existenzweise des mit Rechten ausgestatteten Menschen“[18] in der Migration, seine mannigfaltigen Lebensformen in der Mobilität, nur partiell, flexibel, etwa als „flexible citizenship“ oder differentiell als „acts of citizenship“ inkludieren kann, um sie zugleich von der umfassenden Egalität abzutrennen. Inkludiert wird einzeln. Man wird einer-e. In der Konnektivität der transnationalen Migration jedoch migriert auch eine konkrete Herausforderung für unser Verständnis von Staatsbürgerschaft und ihres Inklusionspotenzials. Denn die Person, die die Reise antritt, ist an deren Ende nicht dieselbe. Der von Behausungen eingenommene Raum ist nicht der angestrebte, die Dokumente verweisen nicht darauf, wer man ist oder war, sondern wer man im Verlauf der Reise wird. Man wird Viele. Gehen wird das Gesetz, Kollektiv-Werden wird der Code!

 

 

 

[1] http://refugeecampvienna.noblogs.org/demands/demands-made-concrete/

[2] Ausführlicher dazu siehe: Tsianos, Vassilis S., Kuster, Brigitta (2012), „mig@net- Transnational Digital Networks, Migration and Gender. Thematic Report „Border Crossings“, http://www.mignetproject.eu/?cat=5.

[3] „Agir pour la liberté, devenir révolutionaire, c'est opérer dans la jurisprudence. Quand on s'adresse à la justice... – La justice ça n'existe pas, les droits de l'homme ça n'existe pas. Ce qui compte, c'est la jurisprudence. C'est ça, l'invention du droit. (…) La création des droits, c'est la jurisprudence. Il n'y que ça qui existe. Donc, lutter pour la jurisprudence. C'est ça, être de gauche, moi je crois que c'est créer le droit.“ Gilles Deleuze in dem von Pierre-André Boutang 1988-89 realisierten Film L'Abédédaire de Gilles Deleuze unter dem Buchstaben G für „Gauche / Die Linke“.

[4] Eurodac ist seit dem 15. Januar 2003 online und wird heute in 27 EU Mitgliedsstaaten sowie in Island, Norwegen (beide seit 2001), der Schweiz (seit 2008) und in Liechtenstein (seit 2011) angewendet.

[5] Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE).

[6] Die entsprechende Formulierung in der Verordnung, die als Voraussetzung für den Zugang von Strafverfolgungsbehörden besteht, ist das Bestehen eines „begründeten Verdachts“ darauf, „dass der Urheber einer schweren Straftat einen Asylantrag gestellt hat“ sowie gemäß der Kondition der Verhältnismäßigkeit nur, „wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Straftäter oder Terroristen begangene Straftat so gravierend ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist“ (Erwägungsgrund 5, Absatz 9, COM(2012)254 final). Zudem sollen die Mitgliedstaaten und Europol nunmehr der Kommission Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Strafverfolgungszwecke vorlegen. Diese sollen auch Auskunft über die genauen Zwecke von Abgleichen sowie die Anzahl der Fälle geben (Artikel 40, Absatz 8,  KOM(2012)254 endg.).

[7] Ab Beginn Dezember 2012 sollte Eurodac von der IT Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verwaltet werden.

[8] Siehe etwa die Pressemitteilung des EDPS (EDPS/12/12) vom 5. September 2012 unter dem Titel „Eurodac: Schleichende Erosion der Grundrechte geht weiter“. Zur Kritik an der Stigmatisierung von Asylsuchenden heißt es dort: „Wird zum Beispiel am Tatort eines Verbrechens ein Fingerabdruck gefunden, so können Asylbewerber potentiell durch Eurodac identifiziert werden, während dies für andere Personen nicht möglich ist, weil entsprechende Datenbestände nicht für alle gesellschaftlichen Gruppen bereitstehen.“

[9] http://www.ska-keller.de/neues-aus-dem-libe-ausschuss/item/598-libe-spezial-zu-eurodac.

[10] Neu ist zudem eine Spezifizierung der Löschung der in dieser Kategorie erhobenen Daten: Sie hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der entsprechenden Person ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, diese das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen  oder die Staatsbürgerschaft angenommen hat. – Zudem wird diese bislang recht schwammig mit „infolge eines irregulären Grenzübertritts“ umschriebene und als Kategorie 2 taxierte Datensparte spezifiziert, aber auch ausgeweitet: Es handelt sich neu um „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim rechtswidrigen Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen werden oder sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht in Haft oder Gewahrsam genommen wurden oder deren Bewegungsfreiheit nicht in anderer Weise räumlich beschränkt wurde“ (siehe Artikel 14).

[11] Das aus der christlichen Soziallehre stammende und mit dem Maastrichter Vertrag 1993 in Kraft getretene Prinzip besagt, so das Europa-ABC, dass „in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, die Gemeinschaft nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“. (Werner, Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hg.), Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration, Berlin, 2011, S. 451.)

[12] KOM(2012)254 final, S. 83.

[13] KOM(2012)254 final, S. 82.

[14] Die Forschung fand im Rahmen des im Europäischen 7. Rahmenforschungsprogramm angesiedelten Projektes Mig@Net. Transnational Digital Networks, Migration and Gender statt. Siehe www.mignetproject.eu/

[15] Siehe z.B. den Bericht zur Situation in Igoumenitsa von Ende Mai 2011: http://infomobile.w2eu.net/2011/05/24/igoumenitsa-mountain-jungles-threatened-by-eviction/

[16] „Das ist der Mülleimer von Europa“

[17] Dennis Broeders, 2011, “A European 'Border' Surveillance System under Construction”, in: Huub Dijstelbloem and Albert Meijer, Migration and the New Technological Borders of Europe, S. 40-67, hier S. 59.

[18] „Die Menschenrechte sagen nichts über die immanenten Existenzweisen des mit Rechten ausgestatteten Menschen.“ Gilles Deleuze, Félix Guattari, Was ist Philosophie?, Frankfurt a.M. 2000, S. 125.