03 2005
Klandestine Öffentlichkeit
I.
Der Rede von einer "klandestinen Öffentlichkeit", um die es in den folgenden Überlegungen gehen wird, ist ein so offensichtlicher Widerspruch eingeschrieben, dass es kaum nötig scheint, diesen eigens zu benennen: Ist das Öffentliche nicht gerade dadurch charakterisiert, dass es sich vom Klandestinen, dem Heimlichen und Verborgenen, abgrenzt? In der Tat scheint es, als wäre das Öffentliche zunächst durch eine allgemeine Sichtbarkeit und Hörbarkeit bestimmt, die die Voraussetzung dafür bildet, dass es, das Öffentliche, als solches bezeugt, angefochten oder verhandelt werden kann. Nur so kann es zum Gegenstand eines Austauschs werden, die Möglichkeit einer offenen, idealiter "allen" zugänglichen Auseinandersetzung begründen, ob es sich im konkreten Fall um eine öffentliche Gerichtsverhandlung, eine Parlamentsdebatte, einen Zeitungsartikel oder eine Diskussionsveranstaltung handelt.
Die konstitutive Abgrenzung des Öffentlichen vom Geheimen, die in einer solchen Bestimmung liegt, ist im Übrigen von historischer Tragweite: Die Zurückdrängung einer sich über die Schaustellung von Herrschaftsinsignien vollziehenden "öffentliche[n] Repräsentation von Herrschaft" feudalistischen oder absolutistischen Zuschnitts[1] durch moderne Öffentlichkeit als charakteristische Sphäre bürgerlicher gesellschaftlicher Organisationsformen geht historisch einher mit einer Zurückweisung des Geheimnisses als "durchaus anerkannte[r] und notwendige[r] Dimension politischen Handelns"[2], personifiziert in den Sekretären und Geheimräten der Fürsten und Könige. Das publicum stünde demnach also nicht allein - wie in den Selbstdeutungen der bürgerlichen Gesellschaft - dem privatum gegenüber, sondern zunächst und zuallererst dem durch die secretarii verwalteten secretum[3]; das Öffentliche wäre vom Geheimen durch eine Grenze getrennt, die beide in ein Verhältnis der Äußerlichkeit, ja eines wechselseitigen Ausschlusses zueinander setzt, der dem Geheimnis allenfalls temporäre Spielräume lässt. Historische Narrative vermitteln folgerichtig das Bild einer Abfolge, das die Ablösung eines "Zeitalters des Geheimnisses" durch ein - bürgerliches - "Zeitalter der Öffentlichkeit" zu erkennen gibt.
Eine solche Konstruktion bleibt indes unbefriedigend, und dies nicht nur angesichts der durchaus gegenwärtigen Praxis staatlicher Geheimdienste (samt den sich gerne daran heftenden Verschwörungstheorien, die eine für die Moderne charakteristische Mischung aus Schauder und Faszination gegenüber dem Geheimen manifest werden lassen) oder der Existenz von Orten wie etwa dem von den USA unterhaltenen Lager in Guantanamo Bay, die der öffentlichen Bezeugung systematisch entzogen werden. Sie bleibt vor allem deswegen unbefriedigend, weil sie den inneren Zusammenhang verfehlt, der das "Öffentliche" und das "Geheime" miteinander verknüpft.
Ein solcher innerer Zusammenhang wird etwa, wie ich anderer Stelle näher ausgeführt habe[4], an Kants Inanspruchnahme eines Prinzips der Publizität (also der Veröffentlichungsfähigkeit und der Veröffentlichungsbedürftigkeit von Handlungsmaximen, die auf das Recht anderer Menschen bezogen sind) für die Begründung eines Systems des öffentlichen Rechts greifbar, das die Übereinstimmung von Politik und Moral (bzw. von positivem Recht und Gerechtigkeit) gewährleisten soll: Kants Argumentation, die die Regelung der "öffentlichen", mithin das Gemeinwesen als solches betreffenden Angelegenheiten an eine allgemeine "Form der Publizität" zurückzubinden versucht, erweist sich nämlich an eben jenem Punkt als brüchig, an dem sich einer Ungerechtigkeit, die vom faktischen Souverän selbst ausgeht (etwa in Gestalt einer, so Kant, "die Rechte des Volkes" kränkenden Tyrannei), ein ebenso faktischer "Aufruhr" widersetzt. Diesen sieht Kant jederzeit deswegen im Unrecht, weil er seine Maxime im Gegensatz zum Souverän "notwendig verheimlichen" müsste, um nicht die eigenen Absichten (in Kants Reflexion: den Umsturz) zu durchkreuzen. Weit entfernt davon, die Gerechtigkeit des öffentlichen Rechts zu garantieren, offenbart sich also inmitten des "Prinzips der Publizität" selbst eine grundlegende Asymmetrie der Herrschaft, die dieses Prinzip gewissermaßen strukturell mit einem "Geheimnis" kontaminiert, das die entscheidende Frage von der Veröffentlichungsfähigkeit der Rechtsansprüche auf die Repräsentationsfähigkeit des öffentlichen Rechts hin verschiebt.
Eine zweite Ebene, auf der wir auf eine innere Verflechtung des Öffentlichen und des Geheimen treffen, lässt sich am Begriff der "Produktionsöffentlichkeit" verdeutlichen, den Oskar Negt und Alexander Kluge in ihrem 1972 veröffentlichten Buch Öffentlichkeit und Erfahrung geprägt haben: Im Unterschied zum klassischen Begriff einer - idealiter am Allgemeininteresse orientierten - Öffentlichkeit des Räsonnements sehen Negt/Kluge Produktionsöffentlichkeiten als "unmittelbare[n] Ausdruck der Produktionssphäre", als Indienstnahme bestehender Öffentlichkeitsstrukturen durch kapitalistische Produktions- und Privatinteressen, die gleichwohl durch eine gewisse Einbeziehung der "Interessen der im Produktionsprozess stehenden Arbeiter, soweit sie vom Kapitalzusammenhang aufgenommen werden"[5], charakterisiert ist. Aus dieser Verflechtung von Produktionsinteressen und unterschiedlichen Lebensinteressen ergibt sich die spezifische "Ideologieproduktion" dieser Produktionsöffentlichkeiten, die zentral auf die Herstellung eines Legitimationszusammenhangs abzielt:
"Anstelle des Ausgrenzungsmechanismus der klassischen Öffentlichkeit ist für die mit der klassischen verflochtene Produktionsöffentlichkeit charakteristisch ein Hin- und Herschwanken zwischen Ausgrenzung und verstärkter Einbeziehung: nicht legitimierbare faktische Verhältnisse verfallen produzierter Nicht-Öffentlichkeit; an sich nicht legitimierbare Machtverhältnisse im Produktionsprozess werden mit legitimierten Interessen der Allgemeinheit aufgeladen und erscheinen so in einem Legitimationszusammenhang. An die Stelle der Unterscheidung zwischen öffentlich und privat tritt der Widerspruch zwischen dem Druck der Produktionsinteressen und dem Legitimationsbedürfnis."[6]
Für unseren Zusammenhang zentral ist natürlich Negt/Kluges Rede von einer "produzierten Nicht-Öffentlichkeit", die genau jene Stelle markiert, an der ein Legitimationszusammenhang zwischen bestimmten faktischen Verhältnissen, die Produktionsinteressen entsprechen, und den "legitimierten Interessen der Allgemeinheit" nicht mehr hergestellt werden kann. Aus der ganzen Argumentation von Öffentlichkeit und Erfahrung wird deutlich, dass es sich bei dieser produzierten Nicht-Öffentlichkeit nicht einfach um eine Ausblendung oder Lücke im öffentlichen Diskurs handelt, sondern vor allem um eine teils strukturelle, teils unmittelbar aktive Blockierung der spezifischen gesellschaftlichen Artikulation, die sich im Zusammenhang "nicht-legitimierbarer faktischer Verhältnisse" herstellen könnte: Die Produktion von Nicht-Öffentlichkeit stellt sich als unmittelbarer Effekt einer gesellschaftlichen Marginalisierung dar, die die ihr unterworfenen Subjekte isoliert und fragmentiert, mithin die Artikulation ihrer gleichwohl geteilten Erfahrungen permanent desorganisiert.
Die Lektüren Kants einerseits und Negt/Kluges andererseits stellen uns also vor ein gemeinsames - oder jedenfalls analoges - Problem: die Frage nämlich, wie eine Artikulation von Rechtsansprüchen und gesellschaftlichen Erfahrungen unter den Bedingungen eines gewissen Zusammenbruchs der Repräsentationsfähigkeit des öffentlichen Rechts bzw. einer strukturell-operativen Blockierung von Artikulation innerhalb eines gegebenen gesellschaftlichen Produktions- und Legitimationszusammenhangs nichtsdestotrotz denkbar und möglich ist.
II.
An eben diesem Punkt ist die Frage nach einer "klandestinen Öffentlichkeit" unmittelbar wieder aufzunehmen, und zwar diesmal in einem prägnanten und sehr konkreten Sinn: bezogen auf jene nämlich, mit deren Existenz das Wort "klandestin" in den letzten Jahren zunehmend verknüpft wurde und die seit den ersten Kirchenbesetzungen Mitte der Neunziger Jahre in Frankreich unter dem Namen "Sans-Papiers" auf den Plan der politischen Kämpfe unserer Zeit getreten sind.
Wir finden in der Situation, in der sich Sans-Papiers im heutigen Europa (und darüber hinaus) befinden, in der Tat eben jene beiden Momente wieder, die ich oben angesprochen habe: das eines gewissen Zusammenbruchs der sozialen Repräsentationsfähigkeit des öffentlichen Rechts, das real existierend mit historisch gewachsenen und grundsätzlich kontingenten nationalstaatlichen Rechtssystemen sowie, im Rahmen der "europäischen Integration", mit deren gegenseitiger Abstimmung und Neuformierung auf supranationalstaatlicher Ebene koinzidiert; und das einer "produzierten Nicht-Öffentlichkeit", die sich nicht allein aus der bestehenden rechtlichen Diskriminierung, sondern auch aus der spezifischen Einbeziehung von Sans-Papiers in den ökonomischen Produktionszusammenhang erklärt. Die soziale Figur der Sans-Papiers taucht heute vor allem dort auf, wo sich diese beiden Momente in Gestalt der beiden wahrscheinlich zentralen Regime unserer Zeit - des juridisch-politischen Regimes des Nationalstaats und des ökonomischen Regimes des Neoliberalismus - berühren und überlagern. Der Effekt, den diese Berührung hinsichtlich der Situation der Sans-Papiers zeitigt, ist dabei, wie wir sehen werden, ebenso sehr durch einen radikalen Ausschluss bestimmt (von der Seite des nationalstaatlichen Regimes her), wie er einen radikalen "Einschluss" bzw. eine radikale Einbeziehung (von der Seite neoliberaler Produktionsformen her) impliziert.
Wir sollten, um die Figur der Sans-Papiers zu verstehen, zweierlei nicht übersehen: Zum einen ist sie in ihrer gegenwärtigen Form zwar relativ neu, aber doch nicht ohne Geschichte. Ihre konkrete Genese reicht bis ins unmittelbare Vorfeld des Mitte der 1970er-Jahre in vielen europäischen Ländern erfolgenden "Anwerbestopps" zurück, also bis ans Ende der staatlich gewollten Arbeitsmigration. Eine erste "Sans-Papiers-Bewegung", die bis zur Durchführung erster Hungerstreiks geht, kann für den französischen Kontext etwa schon in den Jahren 1972/1973 festgestellt werden, in Reaktion auf ein von Innen- und Arbeitsministerium erlassenes Verbot der Ausfertigung von Aufenthaltsgenehmigungen für jene MigrantInnen, die zwar eine Anstellung, aber noch keine Aufenthaltskarte hatten.[7]
Bereits Anfang der 80er-Jahre, nach dem Anwerbestopp 1974 und einer Einreisemöglichkeiten und Abschiebepraxis betreffenden Gesetzesverschärfung 1980 durch die "loi Bonnet" (benannt nach dem konservativen Innenminister Christian Bonnet), wurden anlässlich einer durch die inzwischen an die Macht gekommene Linke ins Leben gerufenen "Regularisierungskampagne" der Aufenthalt von 130.000 Sans-Papiers legalisiert. Gleichzeitig zeigen die noch immer einige Jahre vor Entstehen der gegenwärtigen Sans-Papiers-Bewegung erfolgten Regularisierungskampagnen in Italien, Spanien und Portugal Mitte der 80er- und Anfang der 90er-Jahre eine gewisse Verschiebung der Migrationsdynamik an, handelt es sich doch bei allen drei Ländern um klassische Herkunftsländer von ArbeitsmigrantInnen in der Zeit vor dem "Anwerbestopp": Die "Wohlstandszone" Europa ist größer geworden (und beginnt sich zugleich langsam als "Festung" zu formieren), die Grenze zwischen "aufnehmenden" und Herkunftsländern verläuft fortan zwischen (West‑)Europa und der "Dritten Welt" sowie (seit 1989, und auf beweglichere Art und Weise) zwischen Westeuropa und Ost- bzw. Südosteuropa.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ganz im Einklang mit der skizzierten Entwicklung viele der Sans-Papiers, die Mitte der 1990er in Frankreich damit begannen, sich verstärkt politisch zu organisieren, Kirchen zu besetzen und Hungerstreiks durchzuführen, sich keineswegs in der Situation befanden, nie einen regulären Aufenthaltsstatus gehabt zu haben, sondern diesen aufgrund der Pasqua-Gesetze 1993 sowie der "loi Debré" 1997 verloren, mithin im buchstäblichen Sinn "illegalisiert" wurden. Der Begriff Sans-Papiers, so ist diesem Umstand zu entnehmen, sollte daher nicht ausschließlich als streng juristische Statusbeschreibung verstanden werden; er verweist vielmehr auf eine Situation der Rechtsunsicherheit, eine Situation, die durch das Nicht-Verbürgtsein von Rechten gekennzeichnet ist: Aus eben diesem Grund ist es gerechtfertigt, von einer juridisch-politischen Prekarisierung zu sprechen - einer Prekarisierung, die sich in sämtliche an einen gesicherten legalen Aufenthaltsstatus geknüpften sozialen Rechte hinein verlängert.
Nichtsdestoweniger handelt es sich um einen juristischen Ausschluss, der strukturellen Charakter hat, insofern er im Rahmen der für das nationalstaatliche Regime konstitutiven Verknüpfung von verbürgten Rechten und Nationalität nicht zu beheben scheint. Das Problem wird nicht zuletzt an der Aporie deutlich, die mit der Logik "außerordentlicher Regularisierungen" unausweichlich verknüpft ist: Diese stellen im besten Fall, wie es etwa in der "Déclaration de l'Ambassade Universelle" (dem Gründungsdokument der von Sans-Papiers bewohnten Universal Embassy in Brüssel[8]) heißt, eine "zeitweilige Bereinigung der manifesten Klandestinität" dar - im Realfall, angesichts der festgelegten Kriterien sowie der großen Zahl abgelehnter oder gar nicht erst gestellter Regularisierungsanträge, nicht einmal das.
Worin aber besteht diese "manifeste Klandestinität", die ein unübergehbares soziales Faktum unserer Zeit bildet (wir können heute davon ausgehen, dass die Anzahl der insbesondere in westeuropäischen Staaten als Sans-Papiers lebenden MigrantInnen in die Millionen geht, mithin den Bevölkerungszahlen so mancher kleinerer EU-Mitgliedsstaaten entspricht)? Welche Art von gesellschaftlicher Produktion liegt der sozialen Tatsache der "manifesten Klandestinität" zugrunde?
Die Frage lenkt den Blick zunächst auf die Motivationszusammenhänge sowie die unterschiedlich ausgeprägten Zwangslagen, in denen Migration heute stattfindet. Sie sind gewiss nicht auf einen einzigen Nenner zu bringen, sondern verweisen vielmehr auf ein komplexes Bündel von politischen, sozialen, ökologischen Verhältnissen, vor allem aber auch auf eine Reihe von unmittelbar ökonomischen Hintergründen: Saskia Sassen hat in diesem Zusammenhang etwa auf die vielfach desaströsen Auswirkungen vom IWF auferlegter Austeritätspolitiken auf lokale Wirtschaftsformen in den Herkunftsländern hingewiesen, auf die Verdrängung lokaler ProduzentInnen durch "ihre Märkte erweiternde" Konzerne sowie auf neue Formen der Ausbeutung in den in "Billiglohnländer" ausgelagerten Produktionsstätten.[9]
Migration erscheint in diesem Licht nicht zuletzt als Effekt einer mit den Mechanismen internationaler Arbeitsteilung und Finanzpolitik verknüpften globalen Armutsproduktion, die die neuen subproletarischen Schichten dieser Welt der "ungeheuren Warensammlung" der reichen Länder und Schichten permanent aussetzt und ihre Arbeitskraft zugleich der Herstellung dieser Warensammlung zuführt. In den meisten Fällen sind es im Übrigen gleichwohl weniger Angehörige der ärmsten Schichten, die ihre Herkunftsregionen verlassen (ein Großteil der Migrationsbewegungen bleibt regional beschränkt), sondern jene, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrungen oder Sprachkompetenzen Chancen auf eine erfolgreiche Emigration nach Europa sehen.
In Europa selbst sind indessen ganze Wirtschaftszweige ohne die Arbeit von Sans-Papiers (und anderen MigrantInnengruppen mit untergeordnetem Rechtsstatus) kaum mehr überlebensfähig: Ein markantes Beispiel dafür ist der aufgrund der Dominanz des Handels und der Konzentration von Supermarktketten unter enormen Preisdruck geratene Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, in dem angesichts saisonaler Produktionsschwankungen zudem ein besonderer Bedarf an "flexiblen" Arbeitskräften herrscht.[10] Für das industrielle Produktionsfeld hat der französische Soziologe Emmanuel Terray den treffenden Begriff der "Auslagerungen vor Ort" geprägt, um auf die profitable Logik der Beschäftigung von Sans-Papiers in diversen Produktionssektoren wie der Textilbranche hinzuweisen, die für UnternehmerInnen alle Vorteile "echter" Auslagerungen (niedrigere Löhne, längere Arbeitszeiten, Wegfall von Sozialabgaben, geringer gewerkschaftlicher Organisationsgrad etc.) haben, ohne die üblichen Nachteile (Transportkosten, Kosten für ins Ausland geschickte Führungskräfte, Kommunikationserschwernisse etc.) mit sich zu bringen.[11] Hinzu kommt schließlich eine Vielzahl von Dienstleistungen (Gastronomie, Kommunikationsarbeit, Reinigungsarbeit, Pflegearbeit, bis hin zur Sexarbeit), die von Sans-Papiers unter prekärsten Bedingungen verrichtet werden.
In all diesen Bereichen finden wir die rechtliche Prekarisierung von Sans-Papiers unmittelbar mit einem allgemeineren Prozess ökonomisch-sozialer Prekarisierung verknüpft. Klassische Formen des Arbeitskampfs angesichts inakzeptabler Verhältnisse - oder auch nur der Einforderung von minimalen Rechten und Sicherheiten - sind, selbst in Fällen der Vorenthaltung von Lohnzahlungen, in aller Regel nur um den Preis des Risikos einer drohenden Abschiebung möglich (während die UnternehmerInnen aufgrund zwischengeschalteter Subunternehmerstrukturen meist unbelangt bleiben): Gerade indem die Figur der Sans-Papiers also einem fundamentalen juridisch-politischen Ausschluss unterliegt, ist sie in den gesellschaftlich-ökonomischen Produktionszusammenhang als gleichsam ideale Verkörperung "flexibler" Arbeitskraft einbeziehbar.
III.
Wie lässt sich unter diesen Bedingungen, so ist abschließend zu fragen, die Möglichkeit einer Artikulation denken, die die bestehenden Strukturen der Öffentlichkeit - sowohl auf der Ebene des öffentlichen Rechts als auch auf der Ebene der herrschenden Legitimationsdiskurse - herauszufordern und zu transformieren imstande wäre? Es ist offensichtlich, dass in dieser Frage mehr auf dem Spiel steht als die Möglichkeiten einer "Dissidenz" oder die Formulierung politischer Forderungen (so sehr diese einen wesentlichen Teil einer solchen Artikulation darstellen mögen). Wir hätten vielmehr von einer Widerrede, einer "Gegenöffentlichkeit" auszugehen, die nicht allein und vielleicht nicht einmal vorrangig durch eine Entgegensetzung gegen hegemoniale Strukturen und öffentliche Diskurse charakterisiert wäre, sondern zumindest ebenso sehr durch die Herstellung eines gesellschaftlichen Erfahrungs- und Artikulationszusammenhangs dort, wo die Blockierung eines solchen Zusammenhangs - die Marginalisierung und Fragmentierung der Erfahrungshorizonte, in denen er sich erschließt - als unmittelbarer Effekt der Macht erscheint.
Ich beschränke mich hier darauf, die Frage nach einer so verstandenen Gegenöffentlichkeit an einem Gedanken deutlich zu machen, der einen wichtigen Teil der Praxis der bereits erwähnten Brüsseler Universal Embassy zu leiten scheint[12]: dem Gedanken einer "Zeugenschaft" oder "Bezeugung", in der der Aufbau einer politischen Artikulation von Sans-Papiers konsequent im Ausgang von subjektiven Erfahrungen (Arbeitsverhältnisse, Beziehungsformen, Erfahrungen mit dem Staatsapparat, in Abschieblagern etc.) erfolgt. Dem gemeinsamen politischen Rekurs auf das Subjektive wohnt in dieser Praxis in sich bereits ein gewisses widerständiges Potenzial inne, insofern er die vorherrschende Abspaltung des rein "Privaten" und "Individuellen" von abstrahierten Ideen des "Politischen" unterläuft.
Wie aber lässt sich der Anspruch einer Zeugenschaft des Näheren verstehen? - Eine theoretische Annäherung an den Status des Zeugnisses finden wir vor allem im letzten Teil von Giorgio Agambens Buch Was von Auschwitz bleibt. Agamben versucht hier, und zwar explizit im Sinne einer bestimmten Wiederaufnahme der Frage nach einer (lebendigen) Subjektivität, das Zeugnis als Modell einer immer prekären Artikulation zu denken. Einen wichtigen Ausgangspunkt findet er in Foucaults Begriff des Archivs, das, eingelassen zwischen das abstrakte sprachliche Konstruktionssystem der grundsätzlich möglichen Sätze (langue) und die Gesamtheit des konkret und tatsächlich Gesagten (parole), ein "System der Relationen zwischen dem Gesagten und dem Ungesagten" begründet, also die Formation und Transformation von Aussagen (énoncés) bzw. diskursiven Ereignissen bestimmten Regeln unterwirft. Agambens Pointe besteht nun darin, Foucaults Operation zu wiederholen und zugleich zu verschieben, indem er einen Bereich freilegt, der sich zwischen der Sprache "als der Potenz zu sagen" und deren kontingentem Stattfinden, dem sprachlichen Ereignis (also letztlich der Ebene des Archivs) aufspannt. In eben diesem Bereich ist das Zeugnis angesiedelt, und zwar "[i]m Gegensatz zum Archiv, dem System der Relationen zwischen Ungesagtem und Gesagtem", als "System der Relationen […] zwischen dem Sagbaren und dem nicht Sagbaren in jeder Sprache - also zwischen einer Potenz zu sagen und deren Existenz, zwischen einer Möglichkeit und einer Unmöglichkeit des Sagens"[13].
Agambens Ausführungen legen - ebenso wie der Kontext, in den er sie stellt (nämlich die Zeugnisse von Auschwitz-Überlebenden) - nahe, dass die angesprochene "Unmöglichkeit des Sagens", die sich ja auf ein verhindertes Sich-tatsächlich-ereignen-Können einer grundsätzlichen Möglichkeit der Sprache bezieht, ihre Gründe in Prozessen der "Entsubjektivierung, der Destruktion und Entmachtung des Subjekts"[14] hat, die dieses einer von Notwendigkeiten und Unmöglichkeiten bestimmten Welt ausliefern. Das Subjekt erscheint bei Agamben daher nicht mehr, wie in den klassischen Subjekttheorien, als Ort des Selbstbewusstseins oder der Selbstsetzung, sondern "als das, was zwischen einer Subjektivierung und einer Entsubjektivierung, einer Rede und einem Stummsein als Rest bleibt"[15]. Eben deswegen aber kann es, auch wenn dieser Ort immer prekär bleibt, zum Ort des Zeugnisses werden, Zeugnis auch von der spezifischen Entsubjektivierung ablegen, der es unterliegt.
Eine Praxis der Zeugenschaft, wie sie in der Universal Embassy und andernorts vollzogen wird, siedelt sich daher an der prekären und beweglich gehaltenen Grenze zwischen dem Sagbaren und dem Unsagbaren, dem Öffentlichen und dem Nicht-Öffentlichen, der Mitteilbarkeit und der Fragmentierung, Isolierung oder Blockierung des Sprechens an - sowie letztlich zwischen einer artikulierten "Erfahrung in der Herstellung von Erfahrung" (Negt/Kluge) und einer objektifizierenden, entsubjektivierenden gesellschaftlichen Produktion von "Klandestinität". Gegenöffentlichkeit konstituiert sich in dieser Praxis, ich wiederhole diesen entscheidenden Punkt, nicht einfach darum, weil sie den herrschenden eine andere Art von "Standpunkten" entgegenhalten würde. Sie konstituiert sich vor allem deshalb, weil eine solche Praxis den Ausgrenzungsmechanismen, durch die sich klassische Formen von Öffentlichkeit herstellen, mit einer Aktivität begegnet, die den Ausschluss unterläuft, indem sie an der Grenze selbst, die das Öffentliche vom "Geheimen" - dem Nicht-Repräsentierbaren und Nicht-Legitimierbaren - scheidet, eine Artikulation stattfinden lässt, die den herrschenden Rahmen der Repräsentation und Legitimation als solchen herausfordert. Eine Artikulation zugleich, die das soziale Faktum der Situation von Sans-Papiers im heutigen Europa in eine mitteilbare soziale Evidenz überführt und so die politischen Organisationsprozesse mit einer spezifischen Wissens- und Diskursproduktion, die ihren Ausgang von der konkreten gesellschaftlichen Erfahrung von Sans-Papiers nimmt, verknüpft.
Mag der Begriff einer "klandestinen Öffentlichkeit" also auch als theoretisches Paradox erscheinen: Das Entscheidende an ihm ist, dass er auf eine Praxis verweist, die sich in genau diesem Paradox vollzieht. Für eine Theorie des Öffentlichen wäre daraus zum Mindesten die Konsequenz zu ziehen, Öffentlichkeit nicht allein aus ihren formalen Bestimmungen sowie ihrer (konfliktuellen) Erscheinungsvielfalt zu begreifen, sondern aus dieser Art von Praxis, das heißt aus dem konstitutiven und praktischen Bezug zu einem Nicht-Öffentlichen, aus dem sie sich zu erneuern vermag.
[Der vorliegende Text wurde für die Veröffentlichung im Online Journal gekürzt. Die ungekürzte Version wurde publiziert in: Gerald Raunig, Ulf Wuggenig (Hg.), Publicum. Theorien der Öffentlichkeit. republicart Bd. 5. Wien: Turia + Kant 2005]
[1] Vgl. J. Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1990, 58–67, hier: 60.
[2] L. Hölscher, Öffentlichkeit und Geheimnis: Eine begriffsgeschichtliche Untersuchung zur Entstehung der Öffentlichkeit in der frühen Neuzeit, Stuttgart: Klett-Cotta 1979, 7.
[3] Zum historischen Wandel der Figur des Sekretärs vgl. B. Siegert / J. Vogl (Hg.), Europa. Kultur der Sekretäre, Zürich/Berlin: Diaphanes 2003.
[4] Vgl. "Die Bedingung des Öffentlich-Werdens", http://www.eipcp.net/transversal/1203/nowotny/de; der Kant’sche Referenztext ist der Appendix II zu Kants Schrift Vom ewigen Frieden.
[5] O. Negt / A. Kluge, Öffentlichkeit und Erfahrung. Zur Organisationsanalyse bürgerlicher und proletarischer Öffentlichkeit, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1972, 37.
[6] Ebd., 38 (im Original erscheint die gesamte Passage im Fettdruck; die Hervorhebung im Zitat ist vom mir, S. N.).
[7] Vgl. B. Goussault, Paroles de sans-papiers, Paris: Les Editions de l’Atelier / Les Editions Ouvrières 1999, 12.
[9] S. Sassen, "Les migrations ne surgissent pas du néant", in: Manière de voir 62, Mars/Avril 2002: Histoire(s) d’immigration (hg. v. Le monde diplomatique), 10–14.
[10] Vgl. dazu Europäisches BürgerInnenforum / CEDRI (Hg.), Bittere Ernte. Die moderne Sklaverei in der industriellen Landwirtschaft Europas, Basel et al.: Eigenverlag 2004.
[11] Vgl. E. Terray, "Le travail des étrangers en situation irrégulière ou la délocalisation sur place", in: E. Balibar / M. Chemillier-Gendreau / J. Costa-Lascoux / E. Terray, Sans-papiers: l’archaïsme fatal, Paris: La Découverte 1999, 9–34.
[12] Und ebenso, wenn auch weniger explizit, einen Teil der Sans-Papiers-spezifischen Literatur wie etwa das oben zitierte Buch Paroles de sans-papiers von Bénédicte Goussault.
[13] G. Agamben, Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge, Frankfurt/M.: Suhrkamp 2003, 126.
[14] Ebd., 128.
[15] G. Agamben, "Une biopolitique mineure" (Interview mit Stany Grelet u. Mathieu Potte-Bonneville, erschienen in Vacarme Nr. 10, Winter 1999/2000), http://vacarme.eu.org/article255.html.